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The Tap- Trailer - Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Kühlanhängern

Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung unserer Kühlanhänger.

§ 1 Miete und sonstige Kosten

Der Vermieter stellt dem Mieter für die im Mietvertrag angegebene Zeit den im Mietvertrag bezeichneten Anhänger gegen Zahlung einer Miete sowie der nachfolgend aufgeführten Nebenkosten zuzüglich der jeweils geschuldeten gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Verfügung.

Die Höhe der jeweiligen Miete ergibt sich aus der gültigen Preisliste, soweit im Mietvertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthalten sind.

Vereinbarte Wochentarife, Wochenendtarife sowie sonstige Pauschaltarife gelten nur bis zu dem im Mietvertrag definierten Rückgabedatum. Bei Benutzung über das genannte Rückgabedatum hinaus gelten für den Zeitraum ab dem geschuldeten Rückgabezeitpunkt bis zur tatsächlichen Rückgabe die zum Zeitpunkt der geschuldeten Rückgabe geltenden Preise.

In der Miete nicht enthalten und vom Mieter zusätzlich geschuldet sind Energiekosten, Zustell- und Abholungsgebühren bei Anlieferung des Anhängers, Servicepauschalen für die Reinigung bei Rückgabe des Anhängers ohne ausreichende Säuberung, Servicepauschalen bei Bearbeitung von Bußgeldbescheiden des Mieters, Straßenbenutzungsgebühren sowie sonstige Abgaben, die durch den Gebrauch des Anhängers durch den Mieter entstehen. Die Abrechnung erfolgt jeweils in Höhe der geltenden Preisliste.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Anmietung des Anhängers eine Kaution bis zur Höhe der zu erwartenden Gesamtmiete zu verlangen. Gegebenenfalls kann zusätzlich eine angemessene Kaution für den Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Anhängers gemäß der jeweiligen Preisliste verlangt werden.

Die Kaution ist vor Übergabe des Anhängers zu leisten. Sie wird dem Mieter bei Rückgabe des Anhängers gutgeschrieben beziehungsweise im Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Anhängers mit eventuellen Schadensersatzansprüchen des Vermieters verrechnet.

Soll auf Wunsch des Mieters zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer erfolgen, kann der Vermieter seine Zustimmung zur Verlängerung davon abhängig machen, dass eine weitere Kaution hinterlegt wird, sofern der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Erhöhung der Kaution hat. In diesem Fall ist der Vermieter bei Nichtzahlung der weiteren Kaution berechtigt, die Zustimmung zur Verlängerung der Mietdauer zu verweigern.

§ 2 Mietzeit und Wiederinbesitznahmerecht des Vermieters

Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung beim Vermieter. Bei Anlieferung auf Verlangen des Mieters gilt der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug den Standort des Vermieters verlässt.

Ein Miettag dauert 24 Stunden. Angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage und sind voll zu vergüten.

Eine frühere Rückgabe des Anhängers lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses unberührt, es sei denn, der Mieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Nach Beendigung des Mietvertrages und/oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu nehmen.

Das gleiche Recht steht dem Vermieter auch während der Dauer des Mietvertrages zu, wenn:

  • der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Woche im Rückstand ist,
  • ersichtlich wird, dass der Mieter den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr nachkommen kann oder will,
  • der Mieter in Vermögensverfall gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.

§ 3 Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt nicht bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich und schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu berichten. Er hat insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge anzugeben.

§ 4 Berechtigung zum Führen des Anhängers

Der Anhänger darf nur vom Mieter sowie von den im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrern geführt werden. Dies gilt nur, wenn diese über eine für das Führen des Anhängers gültige Fahrerlaubnis verfügen.

Das Führen des Anhängers durch einen nicht berechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.

§ 5 Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Fahrten ins Ausland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

§ 6 Rückgabe des Anhängers

Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger zum vereinbarten Zeitpunkt am Standort des Vermieters innerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben.

Wird der Anhänger außerhalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, gilt er in dem Zustand und zu dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem ihn der Vermieter während der Geschäftszeit vorfindet.

Ist der Anhänger bei Rückgabe aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

Gleiches gilt, wenn der Anhänger unvollständig zurückgegeben wird.

Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands ist der Mieter unter dem Gesichtspunkt des pauschalen Schadensersatzes verpflichtet, für jede begonnenen 24 Stunden auch ohne Nachweis einer Vermietmöglichkeit durch den Vermieter die jeweils gültige Miete zu entrichten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden beim Vermieter entstanden ist.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

Ist der Mieter zur Rückgabe des Anhängers aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fähig, ist er dem Vermieter zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Unfallschäden oder Schäden, die durch die Verletzung von Vertragspflichten entstehen, sofern diese nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt werden.

Dies gilt insbesondere für Selbstbehalte sowie für Schäden:

  • die durch Ladegut entstehen, auch wenn das Ladegut das zulässige Gesamtgewicht nicht übersteigt,
  • die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder der Durchfahrtsbreite des Anhängers entstehen,
  • die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,
  • die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Schaden in Form der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers vor Schadenseintritt, eine eventuelle Wertminderung, Gutachterkosten, Ab- und Bergungskosten, Rückholkosten bis zum Standort des Vermieters sowie Mietausfall.

§ 8 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für seine gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Anhängers, durch verspätete Übergabe oder durch Unmöglichkeit der Übergabe des Anhängers entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Die Haftung ist ferner auf unmittelbare Schäden begrenzt. Eine Haftung für aus dem schadensstiftenden Ereignis entstehende mittelbare Schäden beziehungsweise Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet ferner nicht, sofern der Schaden auf strafbaren Handlungen dritter Personen beruht.

Eine Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, rechtmäßige Streiks, innere Unruhen oder vergleichbare Ereignisse, ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen von Garantien oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.